Allgemeine Geschäftsbedingungen der HEG Hamburger Entsorgungsgesellschaft mbH

I. Geltung und allgemeine Leistungsbedingungen

 

§ 1 Geltung

Die nachstehenden Bedingungen gelten, soweit die Vertragspartner schriftlich nicht etwas anderes vereinbart haben, für alle Leistungen der HEG im Bereich Sammlung, Transport, Reinigung, Verwertung und Entsorgung.

§ 2 Angebots- und Auftragserteilung

Unsere Angebote sind freibleibend bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung. Die im Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.

§ 3 Preise
  1. Die angebotenen und bestätigten Preise verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, jeweils in Euro, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlich Mehrwertsteuer.
  2. Soweit kein Preis für den Auftrag vereinbart ist, erfolgt die Berechnung nach unseren am Erfüllungstag allgemein gültigen Preisen.

 

§ 4 Lieferung, Verzug, Haftung
  1. Sofern nicht ausdrücklich ein Termin als verbindlich zugesagt wurde, sind Angaben über den Leistungszeitpunkt nicht bindend.
  2. Wenn es die Art der Leistung gestattet, ist die HEG zu Teilleistungen berechtigt.
  3. Verzögert sich die Ausführungs- bzw. Leistungszeit infolge höherer Gewalt, so verlängern sich die Fristen in dem Umfang, der erforderlich ist, die Auswirkungen der höheren Gewalt zu überwinden. Als höhere Gewalt gelten insbesondere auch Krieg, öffentlicher Aufruhr, Streik, Aussperrung, Embargo, Sabotage, Verkehrsunfälle ohne Verschulden der Firma HEG oder ihrer Mitarbeiter oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches der HEG liegen. Wird die Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen um mehr als sechs Monate verzögert, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.
  4. Auf Schadenersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – haftet HEG dem Auftraggeber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von HEG, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Soweit HEG im Rahmen der Haftung kein grobes Verschulden angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung begrenzt auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden bis zu einer Höhe von maximal 5 % des Auftragswertes.
  5. Die Haftungsbeschränkungen des Absatz 4 gelten nicht für von HEG, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  6. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
  7. Das Recht des Auftraggebers, sich im Falle des Verzuges oder der von der HEG zu vertretenden Unmöglichkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag lösen, bleibt unberührt.

 

II. Besondere Bestimmungen über Leistungen im Bereich der Abfallentsorgung

 

§ 5 Einhaltung von Rechtsvorschriften

Alle Leistungen im Bereich der Abfallentsorgung – dies gilt gleichermaßen für Abfälle zur Verwertung und für Abfälle zur Beseitigung – unterliegen den zur Zeit der Auftragsdurchführung gültigen gesetzlichen Vorschriften. Sie unterliegen ferner den behördlichen Auflagen und den Annahmebedingungen der jeweiligen Entsorgungsanlagen. Es ist die Pflicht beider Vertragspartner, diese genau zu beachten. Die HEG berät den Auftraggeber hinsichtlich seiner Pflichten nach bestem Wissen, aber ohne jegliche Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit.

§ 6 Einbeziehungspflicht bei Abschluss von Verträgen mit Dritten

Ist der Auftraggeber nicht zugleich Abfallbesitzer oder ein sonstiger zur Entsorgung Verpflichteter, so ist er verpflichtet, seine Rechtsbeziehungen zu dem Abfallbesitzer nach Maßgabe dieser AGB auszugestalten, soweit es sich um Pflichten im Hinblick auf die Deklaration, die Einhaltung der Rechtsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung und die sonstigen Nebenpflichten im Hinblick auf den konkreten Leistungsgegenstand (Containergestellung, Komplettentsorgung und Abfalltransport) handelt. Kommt der Auftraggeber diesen Verpflichtungen nicht nach, so haftet er der HEG gegenüber so, als sei er Abfallbesitzer.

§ 7 Untersuchungspflicht, Deklaration, Entsorgungsdokumente
  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet der HEG bei Auftragserteilung vollständige Angaben über die zu entsorgenden Stoffe zu machen (Abfallart, Schlüsselnummer, Menge, Herkunft) und gegebenenfalls nach dem Abfallrecht erforderliche „Verantwortliche Erklärung“ rechtzeitig der HEG zukommen zu lassen. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet sich zu vergewissern, dass die zu entsorgenden Stoffe nicht soweit schädlich verunreinigt sind, dass die von der HEG vorgesehene Entsorgung unmöglich ist. Bei Übernahme der Stoffe durch die HEG hat der Auftraggeber – soweit erforderlich – die vollständig ausgefüllten abfallrechtlichen Beförderungs- und Begleitpapiere sowie gegebenenfalls gem. GGVS zu übergeben.
  2. Wenn vereinbart wurde oder sich aus den Umständen ergibt, dass die HEG die in Nr. 1 genannten und erforderlichen Papiere selbst beschaffen soll, erhält die HEG für die Beschaffung und Ausfüllung des Entsorgungsnachweises und/oder des Begleitscheines und/oder der GGVS-Merkblätter eine angemessene Vergütung.
  3. Die Beantragung gegebenenfalls erforderlicher Genehmigungen, die Führung des Entsorgungsnachweises, das Stellen aller sonstigen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge und die Abgabe aller erforderlichen Erklärungen erfolgt namens und für Rechnung des Auftraggebers.
  4. Die HEG wird nicht Abfallbesitzer im Sinne der Vorschriften des Abfallrechts.
  5. Soweit die HEG ausdrücklich und gegen zusätzliche Vergütung mit der Einholung der erforderlichen
  6. Deklarations- oder sonstigen Analysen beauftragt wurde, erstellt die HEG diese Analysen weder selbst noch überprüft sie diese fachlich, sondern beauftragt ein akkreditiertes Labor mit den erforderlichen Analysen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers. Die HEG haftet darum nicht für die Richtigkeit oder den Umfang der Analysen, sondern nur für die Auswahl des Labors.

 

§ 8 Fehlerhafte Deklaration, Abweichungen
  1. Die Über- bzw. Annahme der Abfälle bzw. Stoffe zur Entsorgung oder zum Transport erfolgt ausdrücklich unter der Bedingung, dass die Stoffe ihrer Deklaration entsprechen, die Analyseergebnisse zutreffend sind und somit die von der HEG vorgesehene Entsorgung tatsächlich und rechtlich möglich ist. Die HEG – oder die von ihr Beauftragten – übernimmt die Abfälle deshalb erst zu dem Zeitpunkt, zu dem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen Bis zu diesem Zeitpunkt verwahrt die HEG – oder die von ihr Beauftragten – die angelieferten Abfälle lediglich im Auftrag des Auftraggebers.
  2. Im Falle einer Sicherstellung gem. Nr. 5.2.3 g) der TA Abfall hat die HEG oder der von ihr beauftragte Entsorger die zuständige Behörde darüber zu informieren und deren Entscheidung über weitere Maßnahmen abzuwarten. Bis dahin ist die HEG oder der von ihr beauftragte Entsorger zur Sicherstellung des Abfalls verpflichtet. Hierfür steht der HEG eine Vergütung zu, die so zu bemessen ist als sei die Zwischenlagerung des Abfalls Vertragsgegenstand.
  3. Vorbehaltlich einer anderweitigen Behördenentscheidung hat der Auftraggeber im Fall der Nr. 2 dieser Bestimmung den Abfall nach Aufforderung durch die HEG innerhalb von drei Tagen zurückzunehmen. Kommt er dieser Pflicht trotz Aufforderung nicht nach, so ist die HEG berechtigt, eine anderweitige Entsorgung – insbesondere eine Zwischenlagerung in einem zugelassenen Abfallzwischenlager – im Namen und für Rechnung des Auftraggebers vornehmen zu lassen.
  4. Soweit die HEG – oder die von ihr Beauftragten – wegen fehlerhafter oder unvollständiger Angaben des Auftraggebers aus rechtlichen Gründen die Entsorgung nicht, nicht in der vorgesehenen Weise oder nicht zu dem vorgesehenen Zeitpunkt durchführen oder beginnen kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, die dadurch notwendigen Mehraufwendungen (einschließlich des zusätzlichen Arbeitsaufwandes) der HEG zu ersetzen bzw. zu vergüten. Ein gegebenenfalls bestehendes Mitverschulden der HEG ist jedoch zu berücksichtigen (§ 254 BGB).
  5. Ist die HEG im Falle der Ziffer 1 und/oder Ziffer 2 zur Entsorgung aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen nicht in der Lage, so kann sie vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall hat die HEG nach ihrer Wahl entweder Anspruch auf eine angemessene Vergütung ihrer bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistung oder auf die vereinbarte Vergütung abzüglich € 0,35 je ersparten Fahrkilometer und eventuell ersparter Drittkosten.
  6. Soweit zum Zeitpunkt des Rücktritts vom Vertrag die von der HEG gestellten Sicherheits- oder Transportbehälter bereits befüllt oder beladen sind, hat der Auftraggeber diese unverzüglich auf seine Kosten zu entleeren. Kommt er dieser Verpflichtung nicht binnen drei Tagen nach, kann die HEG die Entleerung auf Kosten des Auftraggebers vornehmen lassen.

 

§ 9 Haftung für falsche Deklarationen

Der Auftraggeber haftet für jeglichen Schaden und Mehraufwand, der durch ihm zuzurechnende schuldhaft falsche oder unvollständige Deklaration oder Analyse des Abfalls verursacht wird. Ein Mitverschulden der HEG ist jedoch zu berücksichtigen.

 

III. Zusätzliche Bestimmungen bei der Gestellung von Containern

 

§ 10 Leistungsumfang beim Containerservice
  1. Ist Vertragsgegenstand die Gestellung von Containern zur Zwischenlagerung oder zur Entsorgung von Abfällen, so stellt die HEG – soweit nichts anderes vereinbart ist – einen oder mehrere zur Aufnahme der von Auftraggeber genannten Abfallarten geeignete Container für die vereinbarte Zeitdauer am vereinbarten Standort bereit und sorgt für die Abfuhr der Container zu einer vereinbarten oder von der HEG bestimmten Ablade- bzw. Entsorgungsstelle.
  2. Angaben der HEG über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstige Ansprüche herleiten.

 

§ 11 Pflichten des Kunden beim Containerservice
  1. Der Auftraggeber hat einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen und für die gefahrlose Befahrbarkeit der notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen. Soweit der Container auf öffentlichen Verkehrsflächen aufgestellt werden soll, hat der Auftraggeber die erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen und für die notwendige Verkehrssicherung (Beleuchtung, Absperrung etc.) zu sorgen
  2. Der Auftraggeber hat zu gewährleisten und dafür zu sorgen, dass
    • die Container während der Standzeit nicht abhandenkommen, beschädigt oder über das mit der vertragsmäßigen Nutzung üblicherweise verbundene Maß hinaus verunreinigt werden;
    • die Container nur mit den vereinbarten Stoffen beladen werden, das Höchstgewicht nicht überschritten wird, keine Ladung über die Wände hinausragt und die Befüllung sachgerecht und gleichmäßig erfolgt;
    • die Container während der gesamten Standzeit bis zur tatsächlichen Übernahme durch die HEG sorgfältig abgedeckt sind, so dass insbesondere keine Flüssigkeiten in die Container eindringen oder von dort austreten können und die Container erforderlichenfalls verschlossen sind (Schutz vor spielenden Kindern etc);
    • bei Lieferung oder Abholung die Containerplätze frei zugänglich sind, und zwar so, dass Schäden beim Befahren von Grundstücken während der Abholung nicht eintreten können;
    • die zur Übernahme notwendigen Beförderungs- und Begleitpapiere (Deklaration des Containerinhalts nach Abfallschlüsselnummern, gegebenenfalls Entsorgungsnachweis, Begleitschein, besondere Gefahrguttransportunterlagen) für die HEG bereitliegen und die Abholung von einem Berechtigten durch Unterschrift bestätigt werden kann.
  3. Der Auftraggeber oder Dritte sind nicht berechtigt, Container umzustellen oder – auch nur für kurze Zeit – vom Standort zu entfernen;
  4. Kommt der Auftraggeber den vorgenannten Pflichten nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig nach, so ist die HEG berechtigt – aber nicht verpflichtet –, nach erfolgloser Fristsetzung selbst gegen angemessene, zusätzliche Vergütung für Abhilfe zu sorgen. Dadurch bedingte zusätzliche Standzeiten und/oder Fahrstrecken werden dem Auftraggeber entsprechend dem gültigen Tarif in Rechnung gestellt. Im übrigen haftet der Auftraggeber der HEG für alle Schäden, die ihm durch die Nichtbeachtung der in § 11 genannten Pflichten entstehen.
  5. Versäumt die HEG die Abholung des gefüllten Containers zum vorgesehenen Termin, so hat der Auftraggeber die HEG zunächst mündlich oder schriftlich zur Abholung aufzufordern. Erfolgt daraufhin immer noch keine Abholung, so hat der Auftraggeber die HEG durch eingeschriebenen Brief eine Nachfrist von mindestens zwei Werktagen zur Abholung zu setzen. Erst nach Ablauf der Frist ist der Auftraggeber von seinen Pflichten nach Nr. 2 entbunden.
  6. Die genannte Mietgebühr schließt keine Wartungs-, Reparatur- und Betriebskosten ein. Diese Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers, es sei denn es wird ausdrücklich etwas anderes im Vertrag vereinbart.
  7. Der Auftraggeber nimmt den Mietgegenstand in seine bestehende Versicherung gegen Brand, Diebstahl, Vandalismus und Sturmschäden auf.

 

IV. Zusätzliche Bestimmungen für die Komplettentsorgung und den Abfalltransport

 

§ 12 Umfang der Leistungspflicht von der HEG bei der Komplettentsorgung
  1. Sofern die HEG ausdrücklich oder konkludent mit einer Komplettentsorgung beauftragt ist, erbringt die HEG selbst oder durch Beauftragte die folgenden Leistungen:
    • Auswahl einer geeigneten Entsorgungs- oder Behandlungsanlage
    • Beschaffung der notwendigen behördlichen Genehmigungen, insbesondere des Entsorgungsnachweises
    • Transport zur Entsorgungsanlage
    • Nachweisführung durch das Abfallbegleitscheinverfahren
    Der Auftraggeber bleibt jedoch verpflichtet, der HEG bei Auftragserteilung vollständige Angaben über die zu entsorgenden Stoffe zu machen (Abfallart, Schlüsselnummer, Menge, Herkunft) und die gegebenenfalls erforderliche „Verantwortliche Erklärung” rechtzeitig der HEG zukommen zu lassen. Der Auftraggeber bleibt insbesondere verpflichtet sich zu vergewissern, dass die zu entsorgenden Stoffe nicht soweit schädlich verunreinigt sind, dass die von der HEG vorgesehenen Entsorgung unmöglich ist. § 7 Nr. 1 dieser AGB bleibt unberührt.
  2. Die HEG ist berechtigt, einzelne oder alle der genannten Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen. Diese erbringen die Leistungen selbständig und in eigener Verantwortung unter Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften. Die HEG ist nur dann Beförderer bzw. Entsorger der Abfälle im Sinne der einschlägigen Vorschriften, wenn sie die entsprechenden Handlungen selbst vornimmt.
  3. Die HEG haftet dem Auftraggeber allein für die sorgfältige Auswahl der Beauftragten.
 
§ 13 Durchführung der Komplettentsorgung
  1. Soweit die HEG für den Abfallerzeuger bzw. ursprünglichen Abfallbesitzer die ordnungsgemäße Deklaration der Abfälle, den ordnungsgemäßen Nachweis der Entsorgung oder andere gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen oder Rechtshandlungen vornimmt, geschieht dies namens und für Rechnung des Auftraggebers. Im Rahmen des Entsorgungsnachweises ist die HEG „mitwirkende Person” neben dem eigentlichen Abfallerzeuger.
  2. Durch die erforderlichen Untersuchungsmaßnahmen und Rechtshandlungen entstehen Kosten, insbesondere behördliche Gebühren, sind – soweit nicht ausdrücklich eine andere Absprache getroffen wurde – nicht mir dem vereinbarten Komplettentsorgungspreis abgegolten.
 
§ 14 Abfalltransport

Soweit lediglich der Abfalltransport Vertragsgegenstand ist, gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen sinngemäß. Der Auftraggeber bleibt für die Unfallmerkblätter sowie die Erfüllung der in der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) dem Versender auferlegten Verpflichtungen verantwortlich.

 

V. Zahlungen, Erfüllungsort, Salvatorische Klausel

 

§ 15 Vorkasse

Die HEG ist berechtigt, Vorkasse zu verlangen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall berechtigt, das Verlangen nach Vorkasse durch Stellung einer angemessenen Sicherheit abzuwenden. Wenn die verlangte vorzeitige Zahlung trotz Fristsetzung nicht erfolgt oder die Sicherheit nicht geleistet wird, hat die HEG das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Vor der vollständigen Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge, einschließlich Verzugszinsen, ist die HEG zu keinen weiteren Leistungen aus laufenden Verträge, gleich welchen Inhalts, verpflichtet.

§ 16 Scheckzahlungen

Wechsel, Schecks und abgetretene Forderungen werden nur erfüllungshalber angenommen. Der Auftraggeber hat seine Zahlungsverpflichtung erst erfüllt, wenn die Vergütung einschließlich eventueller Spesen und anderer Nebenkosten der HEG zugeflossen sind. Diskont-, Wechselspesen und Kosten hat der Auftraggeber zu zahlen.

§ 17 Aufrechnung

Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen fällige Forderungen der HEG steht dem Auftraggeber, sofern er Kaufmann ist, nur zu, soweit es sich um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt.

§ 18 Erfüllungsort und Gerichtsstand
  1. Erfüllungsort für Leistungen und Zahlung ist für beide Teile Hamburg.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten – einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen – ist Hamburg. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss sein (Wohn-) Sitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Klageerhebung unbekannt ist.

 

§ 19 Nichtigkeit einzelner Bestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingung oder der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden bzw. nicht Vertragsbestandteil geworden sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.


Stand 3/2010